Notarkosten
Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit Gebühren zu erheben. Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz verbindlich vorgeschrieben. Gebührenvereinbarungen sind gesetzlich verboten.
Der Notar unterliegt regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzuerheben oder zurückzuerstatten. Falsche Angaben der Beteiligten zu den Werten sind sogar strafbar.
Die Gebühren für den Notar bestimmen sich immer nach Bedeutung und Wert des Geschäfts.
Die Höhe der einzelnen Gebühr kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners [1] ermittelt werden. Es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnung auf Basis dieses Programms übernommen. Für einzelne Tätigkeiten können sich spezifische Gebühren ergeben.
Die notariellen Beratungen und die Entwurfstätigkeit sind in der Beurkundungsgebühr enthalten. Zusätzlich zur Beurkundungsgebühr können noch Nebengebühren anfallen, wenn der Notar zusätzliche Aufgaben übernimmt. Beispielsweise werden für die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung beim Kaufvertrag zur Absicherung der Vertragsteile weitere Gebühren fällig.
Weiter muss der Notar Auslagen für Kopien, Porto und Telefon in Rechnung stellen und die gesetzliche Umsatzsteuer erheben.
Gebührenschuldner ist zunächst derjenige, dessen Erklärung beurkundet wird. Bei mehreren Beteiligten (z.B. Kaufvertrag) kann man grundsätzlich beliebig vereinbaren, wer die Kosten zu tragen hat.
Durch das Aufsuchen eines Notars können Sie jedoch einiges an Kosten ersparen und Streitigkeiten vorbeugen. Beispielsweise benötigen Ihre Erben durch ein notarielles Testament grundsätzlich keinen Erbschein. Gerade im Erbrecht gibt es viele Gestaltungsvarianten, sodass der Notar das für Sie passende Testament entwerfen kann. Des Weiteren können durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung Gerichtskosten gespart werden. Zudem wird jedem empfohlen sich mit der Notfallvorsorge auseinanderzusetzen. Hier ist eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung ratsam, um ein unerwünschtes gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden, was erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.